Warranty & Indemnity Versicherung

Die Gewährleistungsversicherung (Warranty & Indemnity-Versicherung / W&I-Versicherung) ist eine maßgeschneiderte Lösung für den Transfer von unbekannten Risiken im Zusammenhang mit einer M&A-Transaktion, die durch die Verletzung von Garantien und Gewährleistungen oder auch  aufgrund von Ansprüchen aus Freistellungen entstehen können. Durch einen Transfer dieser Risiken auf einen Versicherer wird ein sachgerechter Interessensausgleich zwischen den Parteien ermöglicht; der Käufer ist abgesichert, während die Haftung des Verkäufers unter dem Kaufvertrag minimiert, teilweise sogar gänzlich ausgeschlossen wird. Dieses Produkt deckt finanzielle Verluste, die nach Abwicklung der Transaktion vom Versicherten (häufig der Käufer) entdeckt werden und welche auf eine Verletzung einer Garantie beruhen oder einen Anspruch aus einer Freistellung auslösen.

Der Versicherungsschutz wird üblicherweise vorbehaltlich einer Bagatellgrenze („De Minimis“) und eines Selbstbehaltes gewährt und bietet keine Absicherung für dem Käufer gegenüber offengelegten oder sonst bekannte Umständen von beispielsweise im Rahmen der Due Diligence identifizierte Risiken, die zu einer Garantieverletzung führen können.

Der Versicherungsnehmer erhält mit einer entsprechenden Police im Schadenfall einen direkten Anspruch gegen dem Versicherer. AMANIKI nimmt hier wirtschaftlich die Stellung des Verkäufers ein, der die Garantien oder Freistellungen unter dem Kaufvertrag gewährt hat.

Ein wesentlicher Grundsatz der W&I Versicherung ist, dass die Parteien den jeweiligen Kaufvertrag so verhandeln sollen, als gäbe es keine W&I Versicherung. Mit anderen Worten kann eine W&I Versicherung keinen vollständigen Offenlegungsprozess und eine detaillierte Due Diligence ersetzen. Somit ist jede W&I Versicherung ein maßgeschneidertes, auf die jeweilige Transaktion zugeschnittenes Produkt, verbunden mit dem Ziel, eine möglichst hohe Übereinstimmung der Deckung unter der Police entsprechend den im Kaufvertrag vereinbarten Garantien und Freistellungen zu erzielen.

W&I Versicherungen sind nicht verlängerbar und es fällt eine einmalige Prämie für die vereinbarte Laufzeit an, die mit dem Vollzug der Transaktion (Closing) fällig wird.

Die W&I Police tritt normalerweise  mit der Unterzeichnung  (Signing) des Kaufvertrages, aufschiebend bedingt durch Vollzug (Closing) in Kraft. In manchen  Fällen ist es möglich, eine Police im Nachgang zum Signing oder sogar kurz nach Closing zu vereinbaren.

Wer soll oder kann  Versicherungsnehmer einer W&I Versicherung sein?

Bei einer W&I Versicherung können grundsätzlich entweder  der Verkäufer oder der Käufer der Versicherungsnehmer sein. Inzwischen machen Käufer-Policen den ganz überwiegenden Anteil aus (über 95%), wobei der Anteil der Verkäuferpolicen wieder ansteigt.

Wer die Prämie  zahlt, bleibt  den Parteien überlassen. Im Innenverhältnis kann eine abweichende Regelung getroffen werden, wie zum Beispiel die Einrechnung der Prämie in den Kaufpreis.

Verkäuferpolice

Eine Verkäuferpolice entspricht ihrem Wesen nach einer Haftpflichtversicherung. Die Haftung des Verkäufers aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Käufer bleibt bestehen. Der Käufer macht im Schadensfall seine Ansprüche bei dem Verkäufer geltend und im nächsten Schritt verlangt der Verkäufer Entschädigung vom Versicherer. Die Deckung unter der W&I Police umfasst die Befriedigung begründeter Ansprüche des Käufers, sowie die Abwehr unbegründeter Ansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer. Betrügerisches oder arglistiges Verhalten des Verkäufers führen zum Ausschluss des Versicherungsschutzes. Die Police spiegelt die Haftung des Verkäufers wider.

Oft scheitern die Verkäuferpolicen an der fehlenden verkäuferseitigen Due Diligence. Nach wie vor gibt es geeignete Anwendungsfälle für die Verkäuferpolice.

Käuferpolice

Die Käuferpolice folgt der Konzeption der Eigenschadenversicherung. Dem Käufer steht im Schadensfall ohne die vorherige Inanspruchnahme des Verkäufers ein direkter Anspruch gegen den Versicherer zu. Die käuferseitige Police bietet die Möglichkeit, die Haftung des Verkäufers zu reduzieren, weil der Käufer die wesentlichen Parameter der Police autonom mit dem Versicherer verhandelt. Dies gilt vor allem in Bezug auf das Haftungslimit, die Laufzeiten und Haftungseinschränkungen (De Minimis, Selbstbehalt) bei denen von den Regelungen des Kaufvertrages zum Vorteil des Versicherten abgewichen werden kann. Betreffend dem Umfang der zu versichernden Garantien sind allerdings die Regelungen des Kaufvertrages der Maßstab.

Im Unterschied zur Verkäuferpolice ist der Versicherte einer Käuferpolice auch im Falle von arglistigen und vorsätzlichen Garantieverletzungen des Verkäufers geschützt. Ausschließlich in diesen Fällen hat der Versicherer einen Rückgriffsanspruch gegen den Verkäufer.

Welche Informationen benötigen wir?

■ Zur Erstellung eines Angebotes

– Informationen über den Hintergrund der Transaktion wie  das Information Memorandum oder die Management Präsentation  und die jeweiligen Parteien des Kaufvertrages sowie deren Berater

– Entwurf des Kaufvertrages inklusive der Anhänge und – sofern einschlägig – Disclosure Letter

– bei Share Deals den letzten testierten Jahresabschluss des Zielunternehmens

■ nach Beauftragung zur Risikoprüfung und Finalisierung

– Jede Überarbeitung des Kaufvertrags und seiner Anlagen

– Zugang zum Datenraum des Verkäufers inklusive dem Fragenkatalog

– sämtliche Due Diligence oder andere Berichte

– Kostentragungsvereinbarung  (sog. Expense Agreement)